Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teilnahmebedingungen und Leistungen
Vorbemerkungen: Um die Geschäftsbedingungen lesbarer zu gestalten, werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer einheitlich als Teilnehmer benannt.
Organisator des Highschool-Programms ist die Neuseeland Educational Experience NZEE GmbH, Dorothea-Erxleben-Straße 8a, 23843 Bad Oldesloe, nachstehend „NZEE“ genannt.
NZEE vermittelt deutschen Schülerinnen und Schülern gegen Entgelt auf der Grundlage der nachfolgenden Vertragsbedingungen Highschool-Aufenthalte und Sprachschulkurse an ausgewählten Schulen in Neuseeland von unterschiedlicher Dauer (sechs Wochen bis 18 Monate).
1. Bewerbung/Anmeldung
1.1. Die Bewerbung für ein Highschool-Besuch bei NZEE ist unverbindlich und hat schriftlich zu erfolgen.
1.2. NZEE prüft die Bewerbung und vereinbart bei grundsätzlicher schulischer und persönlicher Eignung einen Gesprächstermin.
1.3. Liegen bei dem Teilnehmer die Voraussetzungen für einen Highschool-Besuch in Neuseeland vor, erhält er bzw. sein gesetzlicher Vertreter auf Wunsch innerhalb einer Woche ein unverbindliches Vertragsangebot.
2. Vertrag
2.1. Der Vertrag wird verbindlich, wenn er in der vorliegenden Form unterschrieben vom Teilnehmer und – bei Minderjährigen – von einem gesetzlichen Vertreter innerhalb von vier Wochen zurückgeschickt wird. Dem Vertrag sind Leistungsbeschreibung und Teilnehmerregeln beigefügt.
2.2. Nach Zustandekommen des Vertrages verschickt NZEE eine Eingangsbestätigung mit Rechnung und Sicherungsschein gemäß § 651 a Abschnitt 3 BGB über den Gesamtpreis.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. 3.1. Die der Vertragsbestätigung beigefügte Rechnung ist in drei Teilbeträgen zu bezahlen: 20 % des Programmpreises sind innerhalb von zehn Tagen fällig. 50 % des Programmpreises sind sechs Monate vor Abreise zu zahlen. Der Restbetrag (30 %) ist spätestens vier Wochen vor Abflug zu entrichten.
3.2. NZEE ist flexibel und nimmt Teilnehmer auch kurzfristig ins Programm auf. Dann gelten verkürzte Zahlungsfristen, die individuell vereinbart werden.
3.3. Sämtliche Preise, die in Listen, Prospekten oder im Internet zu finden sind, sind ohne Gewähr, da Irrtum vorbehalten ist. Es gilt der zwischen NZEE und dem Programmteilnehmer oder dessen gesetzlichen Vertretern vertraglich vereinbarte Programmpreis.
3.4. Bei kurzfristigen Anmeldungen (unter vier Monate vor Reiseantritt), ist wegen der möglicherweise begrenzten Verfügbarkeit der Flugplätze eventuell ein Aufpreis für eine höhere Buchungsklasse. Ob dies der Fall ist, wird vor Vertragsabschluss geklärt.
4. Rücktritt
4.1. Vor Antritt der Reise kann der Teilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
4.2. In diesem Fall verliert NZEE den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber für bereits getätigte Auslagen und Vorleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern NZEE den Rücktritt nicht zu vertreten hat oder höhere Gewalt vorliegt. Es gelten folgende Pauschalen, wobei NZEE ersparte Aufwendungen und die etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistung bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt:
10 % des Gesamtpreises nach Vertragsabschluss
20 % des Gesamtpreises bis 90 Tage vor Programmstart, sofern die Gastfamilie noch nicht feststeht.
30 % des Gesamtpreises, sofern die Platzierung in der Gastfamilie bereits erfolgt ist.
40 % des Gesamtpreises bei Rücktritt innerhalb von 30 Tagen vor Abflug.
Tritt ein Teilnehmer die Reise ohne Rücktrittserklärung nicht an, sind 90 % des Gesamtpreises fällig.
4.3. Der Reisende behält in jedem Fall das Recht, NZEE nachzuweisen, dass NZEE keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind.
4.4. Die Kosten eines Rücktritts (z.B. durch Krankheit oder Unfall) können durch eine Reise-Rücktrittskostenversicherung gemildert werden. Informationen hierzu erteilt NZEE mit der Vertragsbestätigung.
5. Kündigung
5.1. Der Teilnehmer ist berechtigt, den Vertrag bis zum Reiseende jederzeit zu kündigen. NZEE steht in diesem Fall der Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.
5.2. NZEE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere solche Umstände, die das Gastschulprogramm gefährden. Hierzu zählt auch eine etwaige von dem Teilnehmer ausgehende krankheitsbedingte Ansteckungsgefahr für dritte Teilnehmer.
5.3. NZEE ist außerdem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmer gegen gesetzliche Regelungen des Gastlandes Neuseeland verstößt oder wiederholt in gravierender Weise Regeln der Highschool oder des Colleges im Gastland verletzt (rechtswidriger Alkohol- oder Drogenkonsum etc.). In diesen Fällen hat NZEE Anspruch auf den vollen Reisepreis.
5.4. Zusatzkosten, die durch eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund oder durch eine berechtige fristlose Kündigung entstehen, sind vom Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter zu tragen.
5.5. Weitere Bestimmungen: Der Teilnehmer oder dessen gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, für die Einreisebestimmungen nach Neuseeland alle erforderlichen Dokumente vorzulegen (Ausweise, Impfnachweise, etc.). Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass nicht gegen Zoll-, Devisen- und sonstige Einreisebestimmungen verstoßen wird.
5.6. Der Teilnehmer rsp. sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, NZEE über solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Teilnehmers zu informieren, die der gesundheitlich ungefährdeten Teilnahme des Teilnehmers entgegenstehen oder die zu einer Gesundheitsgefahr dritter Teilnehmer führen können. Bei Nichteinhaltung oder bei Verstößen gegen diese Bestimmung ins NZEE ebenfalls zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
6. Haftung
6.1. NZEE haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Kontrolle der Vertragspartner und die Korrektheit der Leistungsbeschreibung. 6.2. Die Haftung von NZEE für Schäden, die nicht Körperschäden sind, beschränkt sich auf den dreifachen Reisepreis, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von NZEE verursacht wurden.
7. Reisen und Ausflüge
Veranstalter aller in Neuseeland angebotener NZEE-Reisen oder Städtetrips ist NZEE New Zealand Ltd.. Alle Angebote, z.B. Touren nach Australien oder auf die Fidschi-Inseln, obliegen einer Mindestanzahl von Teilnehmern. Sollte die Anzahl nicht erreicht werden, kann es zu einer kurzfristigen Absage der Reise kommen.
7.1. NZEE verpflichtet sich, den Programmteilnehmer und dessen gesetzliche Vertreter umgehend zu informieren, sollte dieser Fall eintreffen.
7.2. Da NZEE Ltd. Veranstalter aller Reisen ist, erfolgt auch die Abrechnung ausschließlich über NZEE New Zealand Ltd. Beträge bis NZ$ 500 (ca. 300 €) sind vor Reiseantritt in Neuseeland bar zu begleichen. Was darüber hinausgeht, kann auch von Deutschland aus überwiesen werden. Das Konto wird den Reiseteilnehmern/Eltern rechtzeitig mitgeteilt.
8. Auslandskrankenversicherung
8.1. Eine gültige Auslandskrankenversicherung ist für einen Aufenthalt in Neuseeland zwingend erforderlich.
8.2. Die Krankenversicherung ist nicht im Programmpreis enthalten. Wenn sich die Eltern oder gesetzlichen Vertreter der Schülerin oder des Schülers für eine andere Auslandskrankenversicherung als die von NZEE vorgeschlagene Police der HanseMerkur Reiseversicherung AG entscheiden, so ist NZEE eine Versicherungsbestätigung sowie ein Auszug aus den Bedingungen und Leistungen auf Englisch vorzulegen.
9. Gerichtsstand
9.1. Es gilt deutsches Recht für alle eventuellen Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sofern gesetzlich zulässig.
9.2. Für Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland liegt oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, bestimmt NZEE den Gerichtsstand nach Maßgaben der gesetzlichen Bestimmungen.
10. Sonstiges
10.1. Fotos, die während des Schulprogramms in Neuseeland aufgenommen werden und den Teilnehmer zeigen, dürfen von NZEE für eigene Werbezwecke verwendet werden, sofern der Teilnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter nicht vor Reiseantritt schriftlich dagegen widerspricht.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die nichtige oder unwirksame Bestimmung alsbald durch Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst gleichkommt.
Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags bedürfen zwingend der Schriftform. Dies gilt auch unabdingbar für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Kontakt
Neuseeland Educational Experience NZEE GmbH
Geschäftsführer Jürgen Worlitz & Felix Kraft
Dorothea-Erxleben-Str. 8a
23843 Bad Oldesloe
Tel: 04531/801227
Fax: 04531/679824
info@nzee.de
www.nzee.de
USt-IdNr.: DE277453769
Handelsregister: Amtsgericht Lübeck, HRB 11009 HL